Ziviler Ungehorsam

Staffel 1, Folge 1
oder die Pflicht zum Ungehorsam gegen den Staat
Im aktuellen Diskurs zur globalen Klimakrise findet sich immer häufiger der Begriff des zivilen Ungehorsam wieder. Dies liegt zum einen daran, dass Organisationen wie “extinction rebellion” (XR) und Aufstände der “letzten Generation” immer öfter zum gewaltfreien Kampf gegen staatliche Autoritäten aufrufen und zum anderen daran, dass diese Art der Protestform immer mehr Aufmerksamkeit in der öffentlichen Debatte findet. Dabei scheint es häufig so, als ob ziviler Ungehorsam eine relativ moderne oder neue Erscheinung ist.
Aber was bedeutet ziviler Ungehorsam (ZU) eigentlich genau? Was für Aktionsformen gibt es? Wie ist die rechtliche Lage in Deutschland? Und ist ziviler Ungehorsam wirklich eine so neue Form des politischen und gesellschaftlichen Protests? Diese Fragen werden wir in diesem Artikel so gut es geht beantworten.
Ziviler Ungehorsam ist entgegen der weit verbreiteten Annahme keineswegs eine neue Protestform. Die bekanntesten aktivistischen Theoretiker, die den Begriff geprägt haben, sind Mahatma Gandhi und Martin Luther King jr., die beide öffentlich zum zivilen Widerstand gegen den Staat und seine Gesetze aufriefen. Auch Rosa Parks ist eine bekannte Größe des zivilen Ungehorsams und hat durch ihre Weigerung, ihren Sitzplatz für eine weißen Person frei zu machen, einen erheblichen Beitrag zur Bürgerrechtsbewegung in den USA beigetragen. Wir können sogar noch einen Schritt weiter zurückgehen. Bereits 1849 rief Henry David Thoreaus in seinem Manifest “Civil Disobedience” (dt. etwa “über die Pflicht zum Ungehorsam gegen den Staat”) dazu auf, als Protest gegen Sklaverei und Krieg in den USA auf das Zahlen der Steuern zu verzichten. Wir sehen also, dass die Wurzeln des zivilen Ungehorsams schon weit vor den Anfängen der Klimagerechtigkeitsbewegung liegen.
Allerdings geht es beim zivilem Ungehorsam nicht nur darum, gegen eine Autorität zu rebellieren. Rebellionen hat es schon immer gegeben, auch weit vor 1849. Vielmehr geht es beim zivilen Ungehorsam um einen bewussten Verstoß gegen bestehende Normen und Regeln, um einen gesellschaftlichen und politischen Wandel herbeizuführen. Der Begriff des zivilen Ungehorsams ist hierbei oft umkämpft und wird je nach Seite unterschiedlich interpretiert. Deutungen und Definitionen reichen von “moralische Erpressung der Mehrheit durch eine Minderheit” über „bürgerliche Pflicht“ und „reformistisches Streben nach Korrekturen innerhalb des bestehenden Systems“ bis hin zu “radikales Transformationspotenzial”.
Logischerweise nutzen daher viele verschiedene Aktivist*innen die Form des zivilen Ungehorsams seit langer Zeit, um ganz unterschiedliche Forderungen durchzusetzen. Zu den bekanntesten Beispielen, bei denen ZU zum Erfolg geführt hat, gehören u.a. der Kampf für das Frauenwahlrecht zu Beginn des zwanzigsten Jahrhunderts, der Aufstand gegen die Rassentrennung in den USA oder der Stonewall-Aufstand, der die Gleichberechtigung von Homosexuellen in vielen Ländern der Erde massiv beschleunigt hat.
Welche konkreten Möglichkeiten bzw. Aktionsformen gibt es im zivilen Ungehorsam? Der Phantasie sind hierbei nur wenige Grenzen gesetzt. Trotzdem wollen wir uns ein paar Beispiele genauer ansehen. Es ist wünschens- und empfehlenswert darauf zu achten, dass man beim zivilen Ungehorsam weder sich selbst noch andere gefährdet. Aktuelle Entwicklungen und auch die Geschichte zeigen aber, dass das leider nicht immer der Fall ist. Je verzweifelter Menschen sind, desto größer wird ihre Opferbereitschaft. Das ist natürlich und psychologisch begründbar. Ganz konkret sehen wir das zurzeit bei den Aktivist*innen der letzten Generation, die - um auf die Gefahren der Klimakatastrophe aufmerksam zu machen und die Verantwortlichen endlich zum Handeln zu bringen - unter anderem Straßen blockieren, indem sie ihre Hände mit Sekundenkleber auf der Straße festkleben. Dies tun sie in der Regel auf stark befahrenen Straßen, auf denen das Risiko für Unfälle und Verletzungen besonders hoch ist. Die Erfahrungsberichte der Aktivist*innen zeigen, dass sie zum einen durch verschiedene Verkehrsteilnehmer*innen und ihre Fahrzeuge verletzt werden und zum anderen, dass sie von Betroffenen verbal und körperlich attackiert werden. Leider reagiert die Polizei hierauf nur sehr zögerlich und zurückhaltend und die grundsätzliche Haltung des Rechtsapparates richtet sich häufig gegen die Aktivist*innen, wie aktuelle Entwicklungen gerade im Freistaat Bayern zeigen.
Andere noch weitaus extremere Beispiele des gewaltfreien Widerstands gegen die Staatsgewalt sind Hungerstreiks. Diese Form des ZU hat bei der vergangenen Bundestagswahl für ein breites Medienecho gesorgt, als Klimaaktivist*innen der letzten Generation die Nahrungsaufnahme aktiv verweigerten. Mit dieser Maßnahme wollten sie die Kandidierenden fürs Bundeskanzler*innenamt zu einem Gespräch drängen, um über die Klimakatastrophe zu reden. Die Forderungen blieben lange Zeit ungehört. Erst nachdem die meisten der Streikenden wegen Schwächeerscheinungen im Krankenhaus behandelt wurden, haben sich die Politiker*innen bereit erklärt, mit ihnen zu sprechen. Letztendlich ohne viel Erfolg, wie das Handeln des selbsternannten Klimakanzlers Olaf Scholz nur zu schmerzhaft zeigt. Aber es geht auch anders, wie Erfahrungen mit Hungerstreiks als Form des ZU aus der Vergangenheit zeigen. Ein gutes Beispiel sind die Hungerstreiks verschiedener Frauenrechtler*innen zu Beginn des 20. Jahrhunderts im Vereinigten Königreich. Die Frauen haben auf Nahrung verzichtet, um Politiker*innen zur Einführung des Frauenwahlrechts zu bewegen. Zwar haben diese Proteste nicht direkt zu einem Umdenken bei den Regierenden gesorgt, trotzdem haben die Hungerstreikenden so viel Medienaufmerksamkeit bekommen, dass sie viele tausende Menschen mobilisieren konnten, die sie in der Folge beim Kampf für Gleichberechtigung unterstützt haben. Letztendlich mit Erfolg. Das Interessante bei dieser Form des zivilen Ungehorsam ist, dass die Hungerstreikenden nicht ihren Kontrahenten, sondern sich selbst Schaden zufügen.
Aber natürlich gibt es auch weitaus “harmlosere” Möglichkeiten mit zivilem Ungehorsam gegen Missstände anzukämpfen. Diese können zum Beispiel darin bestehen, Parlamentsarbeit aktiv zu stören, indem durch verschiedene Aktionen politische und/oder wirtschaftliche Debatten unterbrochen oder anderweitig gestört werden. Oft geschieht das durch das Hochhalten von Plakaten und Bannern oder durch Sprechchöre. Große Aufmerksamkeit bekamen auch die Aktivist*innen der Frauenrechtgruppe Femen, die durch das Zeigen ihrer nackten Brüste verschiedene Veranstaltungen gestört und unterbrochen haben. Mit dieser Aktionsform demonstrierten siegegen die sexuelle Ausbeutung von Frauen. Auch durch das Anketten und das Besetzen verschiedener Orte kann mit ZU viel erreicht werden. Ein gutes Beispiel dafür sind die Aktivist*innen-Dörfer im Hambacher Forst. Hier haben sich eine große Anzahl von Menschen in verschiedenen improvisierten Hütten und Baumhäusern für Monate eingerichtet, um das Abholzen bzw. das weitere Zerstören des Waldes zu Gunsten des Braunkohleabbaus zu verhindern. Auch dies letztendlich mit Erfolg.Auch hier hat sich wieder gezeigt, dass der Erfolg durch ein großes (inter)nationales Medienecho begünstigt wird.
Natürlich gibt es viele weitere Beispiele des zivilen Ungehorsams. Es ist allerdings auch wichtig zu erwähnen, dass ziviler Ungehorsam - egal wie harmlos oder extrem er erscheinen mag - in Deutschland von vielen Menschen als ein tatsächlicher Verstoß gegen geltende Gesetze und geltende Verordnungen verstanden wird. Dagegen lässt sich argumentieren, denn laut Grundgesetz ist es sogar Pflicht aller in der Bundesrepublik lebenden Personen, gegen Missstände vorzugehen, die die vorherrschende staatliche Ordnung gefährden (§ 20 Abs. 4 GG). Natürlich fällt die Beurteilung dieser Gefahr, abhängig von der befragten Seite sehr unterschiedlich aus.
Aber was sagt die deutsche Gesetzgebung tatsächlich zum zivilen Ungehorsam? Zu Beginn die gute Nachricht: ziviler Ungehorsam an sich ist in Deutschland weder eine Ordnungswidrigkeit noch eine Straftat. Mögliche Strafen bzw. Verurteilungen richten sich daher nicht gegen den zivilen Ungehorsam, sondern an die konkrete Rechtsverletzung, die begangen wurde. Am konkreten Beispiel von Sitz- oder anderen Blockaden ist meist der Tatbestand der Nötigung nach §420 StGB erfüllt. Bei Sachbeschädigung greift in der Regel §303 StGB. Diese Liste ließe sich nach Belieben verlängern für Verstöße und Straftaten wie (schwere) Körperverletzung (§§ 223 und 224 StGB), Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte (§113 StGB), Hausfriedensbruch (§123 StGB) etc.
Wir als Team von LinksGrünVersifft sind uns der Tragweite der Klimakatastrophe sehr bewusst und zeigen uns daher solidarisch mit Organisationen und Einzelpersonen, die sich - ggf. auch durch zivilen Ungehorsam - dem Problem entgegen stellen und versuchen etwas zu verändern. Gleichzeitig möchten wir erwähnen, dass es auch für uns Grenzen gibt und diese liegen ganz klar dort, wo bewusst Menschenleben durch Aktionen gefährdet oder der Tod einzelner Personen billigend in Kauf genommen wird.
Als letzte Anmerkung und aus gegebener Aktualität möchten wir euch darauf hinweisen, dass es bei gewaltfreien Aktionen nicht selten zu einer unverhältnismäßigen Reaktion seitens der Polizei oder weiteren Protagonisten kommt. Gewalt in Form von Hieben mit Schlagstöcken, Einsatz von Tränengas und auch unverhältnismäßig langer Verwahrung in Untersuchungshaft sind hier keine Seltenheit. Natürlich lässt sich hier eine wiederum verhältnismäßige Reaktion der Protestierenden erwarten, doch es sollte stets das Prinzip der Gewaltfreiheit Vorrang haben. Auch wenn die Definition von Gewaltfreiheit für jede Situation von der Rechtsprechung neu definiert wird. Deshalb ist es besonders wichtig, dass AktionenAktionen immer gut dokumentiert sind - man kann ja nie wissen!
